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30.01.2020

Das neue ZIM: Was ändert sich in 2020?

Höhere Fördersätze, höhere maximale Zuwendungen, zusätzliche Förderlinien, weniger geförderte Projekte

Die Folgerichtlinie des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) wurde am 20.01.2020 veröffentlicht und tritt in den nächsten Tagen, am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft. Sie gilt voraussichtlich bis zum 31.12.2024.
 
ZIM ist neben dem Förderprogramm "Industrielle Geminschaftsforschung" (IGF) eines der zwei erfolgreichen und themenoffenen Basisprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Förderung der Innovationsaktivitäten der mittelständischen Industrie in Deutschland. Insbesondere das Tandem IGF/ZIM ist ein mächtiges Förderinstrument. In IGF-Projekten werden die industriellen Machbarkeitsuntersuchungen von technologisch noch unsicheren Innovationsideen gefördert. ZIM greift die machbaren Ideen auf und fördert die Prototypentwicklung.
 
[Die IGF-Förderung geht ausschließlich an nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen, die Industrie partizipiert in projektbegleitenden Ausschüssen (PA) mit jeweils meist 10-15 Unternehmen. In 2019 wurden 180 Mio. Euro Fördergelder zur Finanzierung der IGF-Forschung eingesetzt. Der Technologietransfer in 2019 erreichte 24.900 PA-Unternehmen.]
 
Die ZIM-Förderung wird über verschiedene Förderlinien ausgereicht, so werden z. B. Einzelprojekte, Kooperationsprojekte, Netzwerke oder auch Leistungen zur Markteinführung gefördert. Den Förderschwerpunkt stellen die Kooperationsprojekte (mindestens zwei Unternehmen oder mindestens ein Unternehmen und eine Forschungseinrichtuung) unter der bisherigen Trägerschaft der AiF Projekt GmbH dar, an die in 2019 aus dem 555-Mio. Programm-Budget 316 Mio. Euro ausgereicht wurden. In 2019 wurden knapp 2.500 ZIM-Kooperationsprojekte bewilligt, deren Förderung sowohl Unternehmen als auch Forschungseinrichtungen erhalten.
 
Eine ZIM-Antragstellung ist zwar erst wieder möglich, nachdem die bisherigen drei Projektträger des Förderprogramms in ihrer Funktion bestätigt oder neue festgelegt wurden und die amtlichen Vordrucke nötigenfalls aktualisiert wurden – also voraussichtlich zum Ende des ersten Quartals 2020. Dennoch macht es Sinn, sich bereits jetzt mit den Änderungen vertraut zu machen, schließlich könnte es sich lohnen, einen noch schnell im Dezember 2019 eingereichten Antrag zurückzuziehen und neu einzureichen.
 
In 2020 wird für ZIM ein unverändertes Budget von 555 Mio. Euro bereitgestellt. Doch der Folgerichtlinie lassen sich auch durchaus sehr interessante Änderungen entnehmen.
 
 

WAS IST NEU?

Höhere zuwendungsfähige Kosten für FuE-Projekte und Netzwerkmanagement

  • Anhebung der anrechenbaren Kosten eines ZIM-Einzelprojektes auf 550 T Euro (bisher 380 T Euro)
  • Anhebung der anrechenbaren Kosten eines ZIM-Kooperationsprojektes auf 450 T Euro pro Unternehmen und 220 T Euro pro Forschungseinrichtung (bisher 380 T Euro bzw. 190 T Euro)
  • Anhebung der anrechenbaren Kosten für das Netzwerkmanagement eines nationalen ZIM-Netzwerks auf 420 T Euro (bisher 380 T Euro)
  • Anhebung der anrechenbaren Kosten für das Netzwerkmanagement eines internationalen ZIM-Netzwerks auf 520 T Euro (bisher 450 T Euro)

Neue für Unternehmen ab 2020 förderfähige Fremdleistungen
(neben den bereits bisher förderfähigen Aufträgen an Dritte, Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen)

  • Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung eines ZIM-FuE-Projektes (nur für junge Unternehmen, Kleinstunternehmen und Erstbewilligungsempfanger)
  • Zeitweilige Aufnahme qualifizierten Personals Beratung zu Produktdesign und Vermarktung Messeauftritte

Erhöhte Fördersätze für kleine Unternehmen

  • Um 5 Prozentpunkte erhöhter Fördersatz für kleine junge Unternehmen (< 10 Jahre), unabhängig von der Region
  • Um 5-10 Prozentpunkte erhöhter Fördersatz für kleine Unternehmen in strukturschwachen Regionen (bisher nur für kleine Unternehmen in den neuen Bundesländern)

Öffnung des ZIM für größere mittelständische Unternehmen

  • Antragsberechtigung für Unternehmen mit < 1.000 Beschäftigten (bisher < 500 Beschäftigte) unter der Bedingung der Kooperation mit mind. einem KMU im geförderten FuE-Projekt

   

Für bis zum 31. Dezember 2019 eingereichte ZIM-Projektanträge, Anträge für ZIM-Netzwerke und Anträge auf Leistungen zur Markteinführung, die bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie noch nicht rechtskräftig beschieden wurden, gelten die Bestimmungen der bisherigen ZIM-Richtlinie!