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12.11.2019

Verhaltener Applaus für die steuerliche Forschungsförderung

Trotz wesentlicher Nachbesserungen beim Forschungszulagengesetz bleibt Begeisterung aus

Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 07.11.2019 einen Entwurf der Bundesregierung für das Forschungszulagengesetz (FZulG), das wesentliche Nachbesserungen beinhaltet. Gegenstand des Gesetzes ist die Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung findet.

Auf Druck zahlreicher Akteure und Unterstützer der deutschen Innovationsschöpfung lassen sich Ausgaben der Auftragsforschung gemäß dem neuen Gesetzentwurf auftragsgeberseitig steuerlich geltend machen, wenn auch nur zu 60 % des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Das ist sehr positiv zu bewerten, erlaubt es nun doch auch innovativen mittelstädischen Unternehmen ohne eigene Forschungsabteilung, von der steuerlichen Forschungsförderung zu profitieren. Sofern sich das Unternehmen die Vergabe von Forschungsaufträgen leisten kann, versteht sich.

Förderfähig sollen gemäß des neuen Entwurfs nun nicht mehr nur die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne sein, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sondern auch die steuerfreien Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, also die Arbeitgeber-Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).

Unverändert bleibt die Bemessungsgrundlage der in einem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen auf ein Maximum von 2.000.000 Euro begrenzt. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage und kann damit über ein zweistufiges Antragsverfahren nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, bis zu einer maximalen Höhe von 500.000 Euro gewährt werden. Die anrechenbaren Aufwendungen werden jedoch nicht, wie im vorausgegangenen Gesetzentwurf noch vorgesehen, mit einem Faktor von 1,2 multipliziert.

Die in den letzten beiden Absätzen genannten Änderungen im Gesetzentwurf gleichen sich für anrechenbare FuE-Personalkosten bei eigenbetrieblicher Forschung weitgehend aus. Durch die Änderungen soll offensichtlich verhindert werden, dass der Faktor 1,2 auch auf die neu anrechenbaren Aufwendungen für Auftragsforschung angewendet werden kann.

Sollte nun noch der Bundesrat in seiner Sitzung am 29.11.2019 dem Gesetzentwurf zustimmen, kann das FZulG in Kraft treten. Die Anrechenbarkeit förderfähiger FuE-Kosten ist dann voraussichtlich ab 1. Januar 2020 möglich.

Die jährlichen Kosten beziehungsweise die Steuermindereinnahmen werden sich in den Jahren 2021-24 der Pilotphase auf jeweils 1,2-1,5 Mrd. Euro belaufen. Über das Ausmaß des resultierenden Forschungsanreizes für die 89 % der deutschen Unternehmen mit unter 10 Beschäftigten und ohne Forschungsabteilung darf spekuliert werden. Rund 98 % der deutschen Unternehmen haben weniger als 50 Beschäftigte. Für viele dieser "kleinen Unternehmen" mag die Projektförderung, z. B. der BMWi-Förderprogramme "Industrielle Gemeinschaftsforschung" (IGF) und "Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand" (ZIM) aus Kostengründen der einzige Weg sein, an Innovations-relevantes Knowhow zu kommen. Denn Forschungsabteilungen oder nach außen gegebene Forschungsaufträge lassen sich in den Jahresbudgets kleiner Unternehmen oft nicht unterbringen.

Wen verwundert es also, dass die Bundeskanzlerin auf die Erwähnung des im Bundestag verabschiedeten neuen Gesetzesentwurfs zur steuerlichen Forschungsförderung beim Deutschen Arbeitgebertag in Berlin nur sehr verhaltenen Applaus erntete (Bericht und Video auf FOCUS ONLINE: Link).

Sollte der Bundesrat in seiner Sitzung am 29.11.2019 dem vom Bundestag beschlossenen Regierungsentwurf zustimmen, entfaltet das FZulG voraussichtlich am 01.01.2020 seine Wirkung.

Quellen:

Regierungsentwurf zum FZulG (Verabschiedete Beschlussempfehlung vom 06.11.2019): PDF<

Nachricht und Video zur Reaktion des Publikums auf dem Deutschen Arbeitgebertag zur Ankündigung der Steuerlichen Forschungsförderung der Bundeskanzlerin (Quelle: FOCUS ONLINE): Link