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17.01.2020

Die steuerliche Forschungsförderung ist da – und nun?

Das FZulG ist in Kraft, FuE-Projekte dürfen seit 01.01. starten, die Förderbescheinigung ist jedoch noch nicht erhältlich.

Die Einführung des von einigen herbeigesehnten Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) wurde Ende 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Gesetz wurde Mitte Dezember veröffentlicht und trat am 01.01.2020 in Kraft. ... Und jetzt? Wie geht es weiter? Wie muss nun verfahren werden, um die Forschungszulage zu erhalten?

Seit letztem Sommer ist bekannt, dass das Beantragungsverfahren zweistufig sein wird. Zuerst muss eine Bescheinigung der Förderfähigkeit eines genau definierten und beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens eingeholt werden, dann wird in einem zweiten Schritt der FuE-Aufwand mit der Steuererklärung geltend gemacht. Die FuE-Arbeiten dürfen vor oder nach der Beantragung oder Ausstellung der genannten Bescheinigung durchgeführt werden. Wichtig zu wissen ist, dass Sie jetzt, seit dem 01.01.2020, mit Ihren FuE-Projekten, für die Sie die steuerliche Forschungszulage beantragen wollen, beginnen dürfen.

Bis jetzt wurde allerdings noch nicht festgelegt, welche Einrichtung mit der Ausstellung der Bescheinigungen betraut wird. Die Gespräche hierzu finden im nichtöffentlichen Raum statt; auch die AiF Projekt GmbH ist als mögliche Bescheinigungsstelle im Gespräch. Da die Bescheinigungen-ausstellende Stelle die Verfahrensdetails der Bescheinigungsbeantragung und der Bescheinigungsausstellung zu einem Teil mitbestimmen können soll und dies auch wollen und müssen wird, sind diese Verfahren bis jetzt noch nicht vollkommen festgeschrieben.

Es gibt jedoch bereits einen Entwurf des BMBF für eine Durchführungsverordnung vom 21.11.2019 (Bundesrat Drucksache 625/19), dem der Bundesrat schon zugestimmt hat und dem auch bereits einige einzelne Detail-Informationen zur voraussichtlichen Verfahrensweise zu entnehmen sind. Zum Beispiel wird dargelegt, dass die Entscheidung der Bescheinigungsstelle Bindungswirkung für das Finanzamt entfalten soll. Hingegen ist bisher nicht ausgeführt, welche Auswirkungen welche Abweichungen der erfolgten FuE-Arbeiten vom als förderfähig bescheinigten Forschungsplan haben, falls die Bescheinigung zwecks Planungssicherheit bereits vor der FuE-Projekt-Durchführung beantragt und erhalten wurde. Es ist zu erwarten, dass solche Konditionen erst von der Bescheinigungsstelle selbst definiert und bekanntgegeben werden.

Sicherlich mit aus diesem Grunde heißt es auch auf Seite 17 des Entwurfs der Durchführungsverordnung, "Bescheinigungen können erst beantragt werden, wenn die Bescheinigungsstellen eingerichtet sind."

Ein wenig Gefühl für die Förderkriterien und eine erste Abschätzung der erwartbaren Forschungszulage erhält man allerdings jetzt schon über den "Forschungszulagenrechner" des VDI/VDE IT.