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22.11.2021

Anwendungsschreiben zur steuerlichen Forschungszulage veröffentlicht

Informationen des BMF zu Anspruchsberechtigung, begünstigte FuE-Vorhaben, Ermitlung der förderfähigen Aufwendungen und Bemessungsgrundlage sowie Hinweise zur verfahrensrechtlichen Umsetzung des FZulG

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz; FZulG) vom 14.12.2019 wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Forschungszulage eingeführt. Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag auf maximal 4 Millionen Euro angehoben und die Anwendungsregelung konkretisiert.

Im Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 wurden Klarstellungen in Bezug auf den Ausschluss der Förderung von Auftragnehmern und in Bezug auf die Anrechnung der Forschungszulage bei der nächsten erstmaligen Festsetzung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und die damit gegebenenfalls zusammenhängende Steuererstattung getroffen. Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2021 wurden Anpassungen zur Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen umgesetzt sowie ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von förderfähigen Aufwendungen für die Fälle, in denen die Einkünfte des FuE-Unternehmens gesondert festgestellt werden, eingeführt.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte nun, am 11.11.2021, das 70-seitige Anwendungsschreiben zur steuerlichen Forschungszulage und legte darin insbesondere gegenüber den Finanzämtern die Grundsätze zur Anwendung des FZulG dar:

Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung